Satzung des 1. Großenhainer Skatklubs e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „1. Großenhainer Skatklub e.V.“
Sitz des Vereins ist Großenhain.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „1. Großenhainer Skatklub e.V.“
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Skatspiels und der Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören auch
Werbung für das Skatspiel als Möglichkeit sinnvoller Freizeitgestaltung.
Durchführung von Klubmeisterschaften und Turnieren (Preisskat)
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Skatspieler werden. Die Beitrittserklärung (Aufnahmeantrag) ist schriftlich zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod des Mitglieds
durch schriftliche Austrittserklärung
durch Ausschluss
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Teilen des Vereinsvermögens.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
Das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung seines Jahresbeitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist
Das Mitglied das kameradschaftliche Verhalten unter den Mitgliedern trotz Abmahnung stört
Sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt
Das Mitglied die vom Ausschuss festgelegten Pflichtspiele schuldhaft nicht erfüllt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Es werden erhoben
eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 70,00 €
ein Jahresbeitrag in Höhe von 30,00 €.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Aufnahmegebühr ist binnen 1 Monats nach Aufnahme zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.06. des laufenden Jahres zu entrichten.
Der Beitrag ist Bringepflicht.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden sowie 3 Vorstandsmitgliedern. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Pressewart und 2. Kassierer
Dem Vorstand obliegen die ihm in dieser Satzung zugewiesenen Entscheidungen.
Der Vorstand bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nicht eine andere Regelung getroffen ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Veröffentlichung in der „Sächsischen Zeitung“, durch Anschlag im Spiellokal oder durch schriftliche Einladung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst im Januar, einzuberufen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, übernimmt ein weiteres Vorstandsmitglied die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen.
Soweit die Satzung nichts anderes festlegt, bestimmt bei Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 8 Rechnungsjahr
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1990.
§ 9 Auflösung
Sofern die Mitgliederversammlung im Falle der Auflösung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.
Im Falle der Auflösung des Vereinsvermögens schlägt der Vorstand der Mitgliederversammlung den Verwendungszweck vor. Die Mitgliederversammlung entscheidet dazu mit 2/3- Mehrheit.
Unterschriften der Gründungsmitglieder